Übersicht
 §  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr    §  7 Mitgliederversammlung
 §  2 Zweck und Gemeinnützigkeit    §  8 Vorstand
 §  3 Mitgliedschaft in den Verbänden    §  9 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
 §  4 Ehrungen   § 10 Ordnungen
 §  5 Mitgliedschaft   § 11 Auflösungsbestimmung
 §  6 Organe des Vereins    § 12 Inkrafttretung
 
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Schachfreunde Taunus e. V. Königstein Schwalbach
  nachfolgend SF Taunus genannt und hat seinen Sitz in Königstein im Taunus und Schwalbach am Taunus.
  Er wurde am 19.06.1997 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Die Postanschrift des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden
4. Die SF Taunus ist der Zusammenschluss der Schachvereine Schachfreunde Königstein 1972 und Schachfreunde Schwalbach e. V.
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§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  a) Pflege und Verbreitung des Schachsports,
  b) die schachsportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismaßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e. V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB
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§ 4
Ehrungen
Bei besonderen Anlässen werden Vereinsehrennadeln verliehen. Näheres regelt eine Ehrenordung
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§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
  a) ordentliche Mitglieder (ab dem 21. Lebensjahr)
  b) Kinder (bis incl. 14 Jahre)
  c) Jugendliche (14-20 Jahre)
  d) Ehrenmitglieder
2. Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
  a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist;
  b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschließungsbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschließungsbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
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§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
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§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
3. Die Tagesordnung soll enthalten:
  a) Bericht des Vorstands;
  b) Entlastung des Vorstands;
  c) Neuwahl des Vorstands;
  d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, die von der Jugendversammlung gewählt sind;
  e) Wahl von zwei Kassenprüfern;
  f) Veranstaltungskalender;
  g) Haushaltsvoranschlag;
  h) Anträge;
  i) Verschiedenes
4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
  Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
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§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden/Schriftführer
    Kassenwart
    Pressewart
    Turnierleiter
    Jugendwart
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende,
    der Kassenwart.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstands erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
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§ 9
Eigenständigkeit der Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
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§ 10
Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
3. Außerdem ist die Turnierordnung des zuständigen Fachverbandes für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
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§ 11
Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an Städte Königstein im Taunus und Schwalbach am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 12
Inkrafttretung
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 15.5.1998 im Seniorentreff Königstein im Taunus beschlossen.